Verhinderungs-, Urlaubs-, Ersatzpflege

Begriffsklärung

Der Begriff "Verhinderungspflege" bzw. "Urlaubspflege" oder "Ersatzpflege" bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Jeder dieser Begriffe wird umgangssprachlich genutzt, gemeint ist immer das Gleiche. Wir möchten nachfolgend den Begriff der "Verhinderungspflege" nutzen, ist dieser Begriff näher am originalen Begriff.

Die Verhinderungspflege muss sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Geregelt ist diese Leistung im § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".

 

Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mindestens 12 Monate, bei einigen Kassen 6 Monate lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen oder sonstigen Abwesenheitsgründen - gehindert, besteht für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird.

 

Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden: möchten z.B. die Eltern eines behinderten Kindes an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen, können sie die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanzieren. Dies kann dann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Allerdings empfiehlt es sich, derartige Dinge im Vorfeld grundsätzlich mit der Pflegekasse zu klären.

 

Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der einen Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt.

 

Die Verhinderungspflege kann entweder durch eine dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen oder durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes erbracht werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag von 1.470 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Ein Antrag auf Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Einige Pflegekassen gestatten eine nachträgliche Geltendmachung der Kosten. Auch hier gilt: es empfiehlt sich, derartige Dinge im Vorfeld grundsätzlich mit der Pflegekasse zu klären. Wichtig: Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.

 

Angehörige oder andere Privatpersonen erbringen die Verhinderungspflege

Wird die Verhinderungspflege durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erbracht, handelt es sich um einen Fall der selbst sichergestellten häuslichen Pflege, daher sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt

  • Pflegestufe I täglich 7,32 EUR max. 205,00 EUR,
  • Pflegestufe II täglich 14,64 EUR max. 410,00 EUR,
  • Pflegestufe III täglich 23,75 EUR max. 665,00 EUR).

Allerdings können zusätzliche Aufwendungen der Pflegeperson über diesen Betrag hinaus bis zur Höhe von 1470 Euro geltend gemacht werden, soweit sie belegt werden können. Das können etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle sein. Um der Pflegekasse Aufwendungen für solche ehrenamtlichen Pflegepersonen belegen zu können, empfiehlt sich u.U. der Abschluss von Verträgen, in denen eine angemessene Vergütung der erbrachten Pflege vereinbart wird.

 

A.i.P. erbringt die Verhinderungspflege

Wird die Verhinderungspflege von A.i.P. oder einem anderen von der Kasse zugelassenen Pflegedienst erbracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der im Rahmen der Verhinderungspflege bis zu 1.432,00 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aufwendungen der Pflegekasse auf den Betrag von 52,50 Euro pro Tag begrenzt werden dürfen. Der Höchstbetrag von 1470 Euro kann auch für einen Zeitraum von beispielsweise 10 Tagen ausgenutzt werden.

 

Wird die Verhinderungspflege in einer Kurzzeitpflege, einem Internat, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.432,00 EUR. Nicht übernommen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen sowie Investitionskosten.

 

Verhinderungspflege im Ausland

Da Leistungen der Pflegeversicherung nicht ins Ausland exportiert werden dürfen, kann eine Urlaubsbetreuung im Ausland problematisch werden; werden Pflegeleistungen einer nahe stehenden Person in Anspruch genommen werden, sollte dies möglich sein, da die Leistungen dann nicht ins Ausland fließen. Wichtig ist allerdings in jedem Fall, eine Verhinderung der Pflegeperson geltend zu machen.

 

Kombination der Verhinderungspflege mit anderen Betreuungsleistungen

Wichtig ist die Abgrenzung der Verhinderungspflege zu anderen in der Pflegeversicherung vorgesehenen Betreuungsleistungen.
So gibt es z.B. die Möglichkeit, für ebenfalls 28 Tage im Kalenderjahr mit dem gleichen Höchstbetrag von 1470 Euro eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Allerdings gibt es hier drei wichtige Unterschiede zur Verhinderungspflege: zum einen muss der Anlass in der Person des/der Pflegebedürftigen liegen, zum zweiten können diese Leistungen nicht stundenweise erbracht werden, und schließlich dürfen sie nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen erbracht werden. In aller Regel werden dies stationäre Einrichtungen sein, die auf die Erbringung von Kurzzeitpflege spezialisiert sind. Krisensituationen können nach Krankenhausaufenthalten der pflegebedürftigen Person vorliegen, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist; sie können aber auch z.B. dann gegeben sein, wenn eine zur Aggressivität neigende Person eine – mentale – Erschöpfung ihrer Pflegeperson/en herbeigeführt hat, die deswegen einer Erholung bedürfen.

Als weitere Ergänzung der häuslichen Pflege ist die Inanspruchnahme teilstationärer Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass sie zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Leistung umfasst auch die Beförderung des/der Pflegebedürftigen von der Wohnung in die Einrichtung und zurück. Sie darf – wie die Kurzzeitpflege – nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege unter Umständen gekürzt; dies ist davon abhängig, in welchem Umfang die Leistung in Anspruch genommen wird. Die Leistungshöhe entnehmen Sie bitte der unten angefügten Übersicht.

 

Schließlich gibt es noch Leistungen zur besonderen Förderung demenzkranker Menschen. Zu diesem Personenkreis werden auch Menschen mit einer geistigen Behinderung gerechnet. Für die Inanspruchnahme ist das Vorliegen einer Pflegestufe nicht erforderlich. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem besonderen Verfahren festgestellt.

 

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht für die kommenden Jahre eine Anhebung des für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Höchstbetrages vor, und zwar in folgenden Stufen:

- ab 1. Januar 2010: 1510 Euro
- ab 1. Januar 2012: 1550 Euro