Pflegegeldzahlung

Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe, die als „ehrenamtliche" Tätigkeit gilt. Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen nach § 37.3 SGB XI bestätigt wird. Dieser Qualitätssicherungsbesuch wird auch Beratungseinsatz genannt und wird von einem Pflegedienst, z.B. A.i.P. durchgeführt.

 

Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen" gewährt. Diese Geldleistung soll dazu dienen, die nötige Hilfe privat und unbürokratisch beschaffen zu können, seine Pflege selbst zu organisieren und die pflegenden Personen finanzieren zu können. Es wird direkt an die Versicherten ausgezahlt. Über die Verwendung des Pflegegeldes können die Versicherten frei entscheiden. Die Pflegekasse überprüft das nicht.

Die Geldleistungen betragen monatlich (in €)

 

Pflegestufe  

ab

1. Juli 2008   

ab

1. Januar 2010   

ab

1. Januar 2012

1 215 225 235
2 420 430 440
3 675 685 700

Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser „Geldleistung" nicht.

 

Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige auf mehr als eine Person aufteilen (beispielsweise persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.

 

Pflegegeldzahlung bei vorübergehendem vollstationären Aufenthalt

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch.

 

Pflegegeldzahlung bei Auslandsaufenthalt

Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).