Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI bei Pflegegeldbezug
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
- bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
- bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, z.B. A.i.P. abzurufen.
Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB XI festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der oben genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Die A.i.P.-Pflegedienste führen solche Beratungseinsätze oder Qualitätssicherungsbesuche, wie sie auch genannt werden gerne durch.
Sie rufen uns einfach an und vereinbaren mit uns einen Termin.
Unser Besuch dient der Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen, durch die sog. Laienpflege.
Bei dem Einsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.
So könnten z.B. folgende Fragen gestellt werden:
- Wie mache ich dies oder das leichter?
- Wie kann ich meinen Rücken besser entlasten?
- Wie kann ich die Pflege mit den Ansprüchen meiner Familie besser (mit gutem Gewissen)vereinbaren?
- Woher bekomme ich Hilfsmittel?
- Wie verabreiche ich Getränke?
- Welche Kosten entstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden?
- Wie oft sollte der Pflegebedürftige anders gelagert werden?
- ...
Gerne sind wir für sie da.
Und das Beste, die Beratungseinsätze werden von der Pflegeversicherung bezahlt.
Und das Allerbeste, wenn Sie uns das erste mal zu einem Beratungsgespräch einladen, dann erinnern wir Sie für die Zukunft immer pünktlich an die nächsten Termine. So laufen Sie nicht Gefahr, dass Ihnen das Pflegegeld wegen eines verpassten Beratungsbesuchs von der Pflegekasse gekürzt oder verspätet ausgezahlt wird.
A.i.P. -
Ambulante und individuelle Pflege


