Pflegestufen

Wenn jemand pflegebedürftig wird, hat er oder sie aufgrund der gesetzlichen Pflegeversicherung prinzipiell Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Um möglichst jedem Schweregrad und jeder Pflegesituation gerecht zu werden, wurde die Bedürftigkeit nach Pflegestufen eingeteilt. Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.

 

Grundpflege

  • Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige

Es besteht ein Hilfebedarf mindestens einmal täglich bei der Grundpflege für mindestens zwei Verrichtungen im Bereich Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.  

  • Pflegestufe II: Schwer Pflegebedürftige

Es besteht ein Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Grundpflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.  

  • Pflegestufe III: Schwerst Pflegebedürftige

Es besteht ein Hilfebedarf täglich rund um die Uhr und auch nachts bei der Grundpflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

 

Hauswirtschaftliche Versorgung

Zusätzlich besteht bei jeder Pflegestufe mehrmals in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschatlichen Versorgung.

 

Zeitlicher Aufwand

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine nicht als Pflegeperson ausgebildete Pflegekraft für die erforderlichen Grundpflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt betragen bei

  • Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige

mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege   

  • Pflegestufe II: Schwer Pflegebedürftige

mindestens drei Stunden, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege.  

  • Pflegestufe III: Schwerst Pflegebedürftige

mindestens fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden Grundpflege.

 

Härtefall

Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren.

 

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.  Nach den neuen Kriterien muss unter anderem die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich sein.

 

Pflegestufe 0 [null]

Die Bezeichnung „Pflegestufe 0" existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz aber nur negativ geregelt: „Darunter (das heißt unterhalb von 90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung."

 

Umgangssprachlich wird der Ausdruck allerdings oft sachlich richtig verwendet, um auszudrücken, dass der Betreuungsbedarf einer Person zwar besteht, jedoch unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten.

 

Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0" können und sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe-Hilfe zur Pflege beim Sozialamt besteht, die allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.

 

Ab 1. Juli 2008 besteht erstmalig für Demenzkranke bereits auch in der „Pflegestufe 0" ein Anspruch auf „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf".

 

Befristung der Pflegestufe

Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen ab dem 1. Juli 2008 befristet werden. Die Befristung kann wiederholt werden und darf einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren umfassen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des Hilfebedarfs nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erwarten ist.